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Veröffentlichungen ... in verschiedenen Zeitschriften
Wie kaufen wir ein kleines Landstück in Ungarn? Immer mehr Menschen möchten den Traum verwirklichen, ein eigenes Häuschen mit Hof, einen Weinberg mit eigenem Wein, in diesem schönen und herzlichen Land zu kaufen! Ausländer können in Ungarn fast jede Immobilie kaufen, es gelten jedoch für sie bei dem Eigentumserwerb nach dem ungarischen Recht weitergehendere Einschränkungen als für Inländer. Das ungarische Recht unterscheidet beim Immobilienerwerb zwischen Erwerb von landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Flächen. Das Bodengesetz enthält für Ausländer ein grundsätzliches Verbot beim Erwerb des Eigentumsrechts an fruchtbarem Boden, sowie an einer Liegenschaft, die ein Kunstdenkmal darstellt, oder von Denkmalcharakter ist. Als landwirtschaftliche Fläche sind nach dem Bodengesetz Grundstücke einzustufen, die im Aussendbereich einer Siedlung liegen und im Grundbuch als Ackerland, Wein- und Obstplantage, Garten, Wiese, Weide, Rasen, Schilf, Wald, aufgeforstetes Gebiet oder Fischweiher registriert sind. Entscheidend für die Qualifikation ist die Registrierung im Grundbuch. Die tatsächliche Nutzung ist irrelevant. Das Erwerbsverbot kann nicht dadurch umgangen werden, indem der Ausländer eine inländische Gesellschaft gründet. Für den Eigentumserwerb der oben genannten Liegenschaften ist die gesetzliche Erbschaft die einzige Ausnahme. Durch letztwillige Verfügung ist eine Erbschaft nicht möglich. Der ausländische, gesetzliche Erbe erwirbt die Immobilie ohne besondere Genehmigung am Tag der Eröffnung der Erbschaft. Eine Ausnahme, landwirtschaftliche Fläche zu erwerben, besteht für EU-Bürger. Diese werden als Inländer behandelt, wenn sie sich in Ungarn als selbstständige landwirtschaftliche Produzenten neiderlassen und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Ungarn leben und nachweislich Landwirtschaft betreiben. Diese Tatsache wird genau kontrolliert und ist mit einer entsprechenden anwaltlich oder notariell beglaubigten, schriftlichen Erklärung zu dokumentieren. Eine weitere Ausnahme besteht bei dem Erwerb von Gehöften mit maximal 6.000 qm Grundfläche. Sie gilt für alle Ausländer, unabhängig davon, ob sie aus einem EU-Mitgliedsstaat kommen. Allerdings muss das Gehöft als eigenständige Immobilie ins Liegenschaftsregister eingetragen sein. Als Gehöft wird das im Außenbereich einer Siedlung liegende und zu Zwecken der landwirtschaftlichen Produktion errichtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Gesamtheit der zur selben Parzellennummer gehörenden Bodenflächen angesehen. Ein Genehmigungsverfahren entfällt, wenn ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates eine Immobilie als Hauptwohnsitz erwirbt und mindestens seit vier Jahren stetig und rechtsmäßig in Ungarn wohnt. Der Erwerb an Grundstücken innerhalb besiedelter Gebiete, die als sekundäre Wohnsitze dienen, ist prinzipiell gestattet. Sie dürfen bis 30. April 2009 mit der Genehmigung der Verwaltungsbehörde des Bezirks erworben werden. Eine Genehmigung erfolgt dann, wenn durch den Immobilienerwerb die Interessen der Selbstverwaltung oder sonstigen öffentlichen Interessen nicht verletzt werden. In dieser Frage ist eine Erklärung des zuständigen Bürgermeisters einzuholen. Der Erwerb des Eigentumsrechtes ist nicht unbedingt erforderlich zur Nutzung eines Ackerlandes. Auch Ausländer dürfen einen Bodenpachtvertrag höchstens auf 20 Jahre abschließen. Ein Pächter hat Vorkaufsrecht auf den Boden und wird bezüglich des Erwerbs in einer günstigeren Lage sein, als Außenstehende. Zum Grundstückserwerb in Ungarn ist ein zwischen dem Verkäufer und dem Käufer in Schrift abgeschlossener und von einem in Ungarn eingetragenen Rechtsanwalt gegengezeichneter Kaufvertrag erforderlich. Darüber hinaus ist neben dem Abschluss des Kaufvertrages eine Eintragung beim Grundbuchamt zum Erwerb des Eigentumsrechtes notwendig. Die Eintragung im Grundbuch hat konstitutive Wirkung, ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer Eigentümer. Zu diesem Zeitpunkt und nicht früher wird auch die Kaufsumme an den Verkäufer überwiesen. Vom Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrages und Überweisung der Kaufsumme bis zur Genehmigung durch die Gebietsdirektion vergehen im Allgemeinen 6-9 Wochen, das Liegenschaftsamt behält sich nochmals ca. 3-12 Monate Bearbeitungszeit vor. Die zu entrichtende Grunderwerbsteuer richtet sich nach der Art der Immobilie. Ausschlaggebend ist immer die Kategorisierung lt. Grundbuchamt. Kaufen Sie ein (lt. Grundbuch) Wohnhaus, nutzen es aber als Ferienhaus, so zahlen Sie Grunderwerbssteuer wie für ein Wohnhaus.
Wie schreibe ich mein Testament? Aus Gründen der Beweissicherung und als Ausdruck für die Ernsthaftigkeit muss das Testament eigenhändig vom Erblasser geschrieben und unterschrieben sein. Der Tag und Ort der Testamentserrichtung muss angegeben werden. Die Unterschrift muss am Schluss des Textes die Urkunde abschließen. Nachträge müssen von der Unterschrift gedeckt sein. Die eigenhändige Unterzeichnung soll der Vorname und der Familienname enthalten. Entscheidend ist nicht, ob in dem Text das Wort Testament vorkommt. Bei mehrseitigen Texten sollte man Seitenzahlen einfügen und jede Seite unterschreiben! Bei der Erstellung eines Testaments gilt, dass die Sprache der Niederschrift die juristische Fachsprache zu sein hat. Ist eine Niederschrift unverständlich oder unlesbar, wird der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt, im schlimmsten Fall außer Acht gelassen. Der Erblasser hat die Möglichkeit bei dem Notar seinen letzten Willen erklären oder ihm eine Schrift mit einer Erklärung übergeben, dass das Schriftstück seinen letzten Wille enthält. Die Schrift braucht nicht von ihm geschrieben sein und kann verschlossen übergeben werden. Wenn Ehegatten gemeinsam ein Testament schreiben wollen, es genügt, wenn nur ein Ehegatte das Testament schreibt. Schließlich unterschreiben sie es gemeinsam, mit der Angabe der Tag und Errichtungsort. Die Ehegatten können ihren letzten Willen auch beim Notar erklären, oder wie bei dem eigenhändigen Testament eine Schrift auf ihr Verlangen in die besondere amtliche Verwahrung zu geben. Bei einem deutsch-ausländischen Ehepaar wird jeder Ehegatte nach seinem Heimatrecht beerbt. Heimatrecht ist das Recht des Staates, zu dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Hatte die verstorbene Ehefrau die ungarische Staatsangehörigkeit, wird Ihr deutscher Ehemann nach dem ungarischen Erbrecht beerbt. Hatten beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, ist der Nachlass eine Liegenschaft, die sich in Ungarn befindet, wird ebenso das ungarischen Erbrecht angewendet. Beispiel: Stirbt ein deutscher Staatsangehöriger, der Immobilien in Deutschland und in Ungarn, oder bewegliches Vermögen in Deutschland und Immobilie in Ungarn hatte, in Ungarn befindliche Immobilie immer und zwingend dem ungarischen Recht unterstellt wird. Diese Nachlassspaltung hat zur Folge, dass zwei selbstständige Nachlassteile entstehen. Der Erblasser kann für jeden Nachlassteil eigene Erben einsetzen. Die Pflichtteilsrechte werden auch unterschiedlich, für jeden Nachlassteil gesondert berechnet. Beispiel: Der Erblasser setzt für die in Deutschland befindliche Immobilie sein Sohn und für die in Ungarn befindliche Immobile seine Tochter jeweils zu Alleinerben ein. Somit sind beide Kinder enterbt und pflichtteilsberechtigt. In Ungarn, sowie in vielen anderen vom römischen Recht beeinflussten Rechtsordnungen ist das gemeinschaftliche Testament unzulässig. Ein Erbvertrag kann nur in Form eines entgeltlichen Leibrentenvertrages mit bereits lebzeitigem Verfügungsverbot des Erblassers geschlossen werden. Weil die Formvorschriften für die Gültigkeit eines Testament in beiden Ländern unterschiedlich sind, es könnte so weit kommen, dass ein Ehepartner der in Deutschland Alleinerbe ist, in Ungarn dagegen wird aus der Erbfolge ausgeschlossen. Beispiel: Errichten deutsche Ehepartner bei einem deutschen Notar ein gemeinschaftliches Testament, wobei sich gegenseitig als Alleinerbe einsetzen. Nach dem Tod des Vaters der Ehefrau, der in Ungarn Land und Immobilen besaß, wird der unehelichen Sohn durch die gesetzliche Erbfolge Alleinerbe. Nach ungarischem Recht ist ein Testament auch dann gültig, wenn dies nicht von dem Erblasser eigenhändig geschrieben worden ist, wird aber bei gemeinsamer Anwesenheit von zwei Zeugen vom Erblasser selbst unterschrieben, oder den Unterschrift als seine eigene Unterschrift vor den beiden Zeugen anerkennt. Die Zeugen müssen den Inhalt des Testamentes nicht kennen. Der Erblasser kann das eigenhändige Testament dem nach sowohl selbst schreiben, als auch durch jemand anderen (Schreibmaschine) schreiben lassen und diese maschinelle oder fremde Schrift vor zwei Zeugen als seine Testament anerkennen. Dieses maschinell erzeugte Schriftstück, das von zwei Zeugen unterschrieben ist, wäre dann in Deutschland kein gültiges Testament. Beispiel: Errichtet die deutsche Staatsangehörige Ehefrau, ein mit PC geschriebenes Testament. Vor zwei Freundinnen unterschreibt sie es eigenhändig, die zwei Freundinnen unterschreiben es auch. Sodann gibt sie dieses Testament in die besondere amtliche Verwahrung eines Notars in Deutschland. Nach ihrem Tod wird der Ehemann Alleinerbe des in Ungarn befindlichen Grundvermögens, (voll verschuldet) durch die letztwillige Verfügung ihrer Frau. Für das restliche Vermögen in Deutschland und in Ungarn gilt dieses Testament nicht, sondern tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Beispiel: Nach letztwilliger Verfügung erbt der in Ungarn lebender Sohn das Eigenheim, die in Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige Tochter 7 HA Ackerland. Das ungarischen Bodengesetz enthält für Ausländer ein Erwerbsverbot beim Erwerb des Eigentums an fruchtbaren Boden. Dies ist durch letztwillige Verfügung nicht möglich. Weil die Tochter durch das Testament keine Erbschaft erworben kann, gilt für sie die gesetzliche Erbfolge. Somit erhält sie ein ½ des gesamten Nachlasses. Es ist empfohlen, bei einer persönlichen oder sachlichen Auslandsberührung stets ein Gutachten einzuholen, bevor man eine letztwillige Verfügung errichtet. In der Praxis sollte der deutsche Notar dem Erblasser an einem ungarischen Rechtskundigen verweisen, um vor diesem nach ungarischem Recht über seinen Grundbesitz in Ungarn zu testieren.
Zahntourismus ohne Risiko Die häufigsten Kritiken gegen die ungarischen zahnärztlichen Versorgungen sind die kurze Behandlungszeit, die mangelhafte Ausfertigung der Kronen, ein unberücksichtigtes Zahnfleischproblem oder die mangelnde Mundhygiene. Dennoch immer mehr Patienten pilgern zu Zahnärzten jenseits der Grenzen. Wenn die Einsparung mehrere Tausend Euro beträgt, kann man sich nebenbei noch eine schönen Urlaub leisten. Die Gesamtkosten für Urlaub plus Zahnersatz in Ungarn können teilweise unter dem Eigenanteil der Kosten für Zahnersatz in Deutschland liegen. Von den gesetzlichen Kassen werden Inlays, Implantate oder der Austausch alter Amalgam-Füllungen gegen unbedenkliche Materialien nur in Ausnahmefällen bezahlt. Aufgrund der niedrigeren Löhne, Mieten und Laborkosten ist der Zahnersatz/Zahnbehandlung in den neuen EU-Beitrittsländern wesentlich preisgünstiger als in Deutschland. Ausbildung, Laborqualität und zahnärztliche Behandlung, sowie die Garantiezeiten sind mit deutschem Standard vergleichbar. Welche Kosten kommen auf Sie zu? Für Ihre ambulante Zahnbehandlung in den EU-Mitgliedstaaten ist eine vorherige Genehmigung des einheimischen Krankenversicherungsträgers nicht notwendig. Sie benötigen keine Erlaubnis der Krankenkasse, die Behandlung im EU-Ausland vornehmen zu lassen, wenn diese ambulant erfolgt. Jede gesetzliche Kasse ist verpflichtet ambulante Behandlungen im EU-Ausland zu bezahlen, die sie auch in Deutschland bezahlt hätte. Zahnersatz dagegen ist in Deutschland genehmigungspflichtig. Der Heil- und Kostenplan muss vor der Behandlung bei Ihrer Krankenkasse zur Genehmigung und Berechnung Ihres Festzuschusses eingereicht werden. Ab 01. 01. 2005 zahlt die Krankenkasse nicht mehr den prozentualen Anteil eines Zahnersatzes, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss. Dies bedeutet, dass der Patient sich selbst entscheiden kann, welche anerkannte Behandlung er wählt. Die Kasse zahlt auf jeden Fall den Festbetrag für die Regelversorgung. Die gesetzliche Krankenkasse kann für den "angeblich" höheren Verwaltungsaufwand einen Abschlag abziehen. Zusätzlich wird die Praxisgebühr von 10 Euro abgezogen. Die Zahnarztpraxis im EU-Ausland benötigt einen aktuellen Heil- und Kostenplan Ihres Zahnarztes (nicht älter als 6 Monate). Wenn im Rahmen der bisherigen Behandlung noch kein Heil- und Kostenplan aufgestellt wurde, ist es ratsam, aber nicht zwingend, zunächst einen Zahnarzt in Deutschland aufzusuchen und sich von diesem einen Heil- und Kostenplan aufstellen zu lassen. Der Heil- und Kostenplan umfasst alle notwendigen Schritte für die geplante Versorgung und ist kostenlos, wenn der Kostenplan Kassenleistungen enthält. Anhand Ihrer zugesandten Unterlagen bzw. nach der Diagnose Ihrer Voruntersuchung erhalten Sie unverbindlich und kostenlos einen Kostenvoranschlag mit Angabe der voraussichtlichen Behandlungsdauer von der jeweiligen Zahnarztpraxis aus Ungarn. Der Kostenvoranschlag sollte auf Deutsch oder eventuell auch auf Englisch erstellt werden. Vergleichen Sie exakt die Behandlungsleistungen und die verwendeten Materialien. Bei umfangreichen Arbeiten legen Sie möglichst aktuelle Röntgenbilder Ihrer Zähne bei. Dies erleichtert dem ausländischen Zahnarzt seine Beurteilung und die Vorbereitung der Behandlung. Lassen Sie sich zusätzlich einen Zeitplan erstellen, der alle notwendigen Schritte umfasst. Verlangen Sie gerade hier detaillierte Auskunft. Ist beispielsweise in den Kosten für ein Implantat auch das Honorar des implantierenden Chirurgen enthalten inkl. Betäubung und Röntgenbilder, oder sind dies Extrakosten? Welche Materialien von welchen Herstellern kommen zum Einsatz? Sind Nachbehandlungen nötig? Falls ja, wo finden diese statt? Der ausländische Kostenplan muss den deutschen Bestimmungen und Richtlinien entsprechen. Legen Sie diesen zweiten Kostenplan ebenfalls Ihrer Krankenkasse vor und lassen Sie sich beraten. Bitten Sie ggf. den Zahnarzt seine Kostenaufstellung den deutschen Normbestimmungen anzupassen. Die Krankenkasse stimmt in der Regel zu und beteiligt sich in Höhe des befundorientierten Festzuschusses an den Behandlungskosten. Ihr Anteil kann sich bestenfalls auf null reduzieren. Welche Punkte sollten Sie vor Ihrer Zahnbehandlung vorab klären?
Das Verbraucherschutzgesetz ist in allen EU Länder im Wesentlichen identisch mit dem deutschen. Die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt für Laboratorien auch in Ungarn. Bei Nachbesserungen muss der Patient zum Behandler fahren. Es gibt Zahnärzte, die die Nachbehandlungskosten samt Reise und Übernachtungskosten auf sich nehmen! Erkundigen sie sich danach. Schmerzensgeld und Schadensersatz sind meist schwerer zu erlangen im Ausland. Verweigert sich der Zahnarzt, hilf nur eine Klage. Diese müssen Betroffene im Allgemeinen beim Gericht am Sitz des Zahnarztes im Ausland einreichen! Nur wenn der Arzt über Anzeigen für die Behandlung im Ausland geworben hat, können Patienten an ihrem Wohnort klagen! Selbst wenn der Betroffene ein Zahlungsurteil zu seinen Gunsten in der Tasche hat, ist es oft schwer, das Geld auch tatsächlich einzutreiben. Selbst Rechtschutzversicherte haben es schwer, da die Versicherung einwenden könnte, die Klage sei wegen Vollstreckungsdefizite aussichtslos. Die Zahnärzte haften nur für ihre Behandlungsfehler. Ob eine Behandlung dem geltenden Standard entsprochen hat, bestätigt nur ein Gutachten eines Sachverständigen. Ein Patient muss im Wesentlichen erfahren, welche Behandlungen vorgenommen werden. Der Zahnarzt muss über Risiken, Gefahren, Nachsorge und Verhaltensregeln in verständlicher Form selbst aufklären. Ein Infoblatt kann das Gespräch mit dem Arzt nicht ersetzen! Selbst wenn der Patient unterschrieben hat, dass er aufgeklärt wurde, genügt es nicht. Es muss eine schriftliche Dokumentation über den Umfang und Art der Belehrungen ausgehändigt werden. Wird eine ordnungsgemäße Aufklärung unterlassen, ist es ein rechtswidriger Pflichtverstoß, der selbst dann die Haftung begründet, wenn der Eingriff technisch fehlerfrei war! Wer nach einer Behandlung Probleme hat, sollte deshalb den Pfusch im Mund vor der Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt begutachten lassen. Wenn Sie diese Empfehlungen folgen, können sie einen schönen Urlaub mit Zahnbehandlung ohne Risiko genießen. |
Schmucke Häuser in der neuen Strasse in Kischludt Foto: Emil Magvas |
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